Nachdem das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) seine Rechtspraxis geändert und kommunale Mindestabstandsregelungen für Windenergieanlagen als unzulässig erklärt hat, wurde in der Gemeinde Wartau erstmals eine eingereichte Mindestabstandsinitiative für unzulässig erklärt.
Das Initiativkomitee «Wartauer Windkraft ja, mit Anstands-Abstand» hat gegen diesen Entscheid Rekurs eingelegt. Das entsprechende Verfahren ist derzeit hängig.
Die Frage der Zulässigkeit von Mindestabständen zu Windenergieanlagen ist sowohl rechtlich als auch politisch umstritten. Freie Landschaft St.Gallen empfiehlt den Gemeinden deshalb, einer gerichtlichen Klärung nicht vorzugreifen und die demokratischen Rechte der Bevölkerung nicht voreilig einzuschränken. Vielmehr sollen Mindestabstandsinitiativen weiterhin als zulässig erklärt werden – nach dem Grundsatz «in dubio pro populo».
Rechtsinformation für die Gemeinden
Freie Landschaft St.Gallen hat für die Gemeinden eine umfassende Rechtsinformation zusammengestellt. Darin werden die rechtlichen Argumente dargelegt, welche im Rekurs gegen die Wartauer Unzulässigkeitserklärung sowie gegen die geänderte Rechtseinschätzung des AREG vorgebracht wurden.
Rechtliche Grundlagen und Zusammenfassung
Im Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie im Umweltrecht (EG-USG) bestehen explizite Ermächtigungen für Gemeinden, Vorschriften zu erlassen, die auch Mindestabstände zu Windenergieanlagen umfassen können:
- Die Gemeinde kann für konkret bezeichnete Gebiete Vorschriften zur Gestaltung und Einordnung von Anlagen erlassen (Art. 99 Abs. 2 PBG).
- Bei Sondernutzungsplänen für Energiegewinnungsanlagen kann die Gemeinde «Bedingungen und Auflagen» vorsehen und somit auch Abstandsvorschriften erlassen (Art. 23 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 PBG).
- Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich die für den Natur- und Heimatschutz erforderlichen Eigentumseinschränkungen festzulegen und entsprechende Massnahmen zu treffen, worunter auch eine Abstandsvorschrift fallen kann.
- Die Gemeinde kann eine Mindestabstandsvorschrift als umweltrechtliche Vorsorgemassnahme zur Emissionsbegrenzung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) erlassen.
- Kommunale Regelungen gelten auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 111 PBG).
Die im Planungs- und Baugesetz abschliessend geregelten Abstände gelten ausschliesslich für «Bauten und Bauteile», nicht jedoch für «Anlagen» wie Windenergieanlagen. Die Kantonsverfassung hält in Art. 89 Abs. 2 zur Gemeindeautonomie fest: «In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft».
Da Abstände für «Anlagen» nicht abschliessend geregelt sind, besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, diese Regelungslücke zu schliessen und ergänzende Abstandsvorschriften zu erlassen – einschliesslich eines Mindestabstands zu Windenergieanlagen.