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Stadt St.Gallen
31.05.2021
31.05.2021 16:39 Uhr

Das gilt jetzt auf Sport- und Freizeitanlagen

Bild: pixabay.com
Mit den neuen Lockerungen kehrt ein grosses Stück Normalität in die Stadt St.Gallen. Sport, Spiel und Spass werden wieder möglich. Einschränkungen gibt es aber trotzdem.

Muss man in den Badis reservieren? Wie viele Personen dürfen bei einem Fussballspiel indoor und outdoor zuschauen? Kann man wieder in die Sauna? Eine Übersicht der städtischen Angebote und ihren Massnahmen:

Freibäder Dreilinden, Lerchenfeld und Rotmonten

Im Familienbad Dreilinden und in den Freibädern Lerchenfeld und Rotmonten gilt eine Personenzahlbeschränkung. Die aktuellen Kapazitäten sowie die tagesaktuellen Öffnungszeiten und Wassertemperaturen finden Sie auf der Website. Für Personen ab 12 Jahren gilt in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Garderoben und WC-Anlagen) eine Maskentragpflicht.

Im Freien gilt eine Abstandspflicht von 1.5 m. Kann sie nicht eingehalten werden ist eine Maske zu tragen. Die Abstandspflicht gilt auch im Wasser. Für den Aufenthalt in den Verpflegungskiosken gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.

Das Freibad Lerchenfeld Bild: stadtsg.ch

Hallenbäder Blumenwies und Volksbad

Die Hallenbäder Blumenwies und Volksbad sind ab dem 31. Mai 2021 für alle Altersgruppen geöffnet. Es werden die Personendaten erhoben. Zudem gilt eine Personenzahlbeschränkung. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig auf der Website. Aufgrund dieser Personenzahlbeschränkung wird der Aufenthalt in den Bädern auf vorerst 90 Minuten limitiert.

Eine Anmeldung ist nicht mehr erforderlich. Beim Besuch gilt eine Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Räumen mit Ausnahme der Schwimmhalle. Bitte beachten Sie in der Schwimmhalle die Abstandspflicht.

Sauna Blumenwies

Die Wellnessanlage ist ab dem 31. Mai 2021 geöffnet. Es werden die Personendaten erhoben. Zudem gilt eine Personenbeschränkung von 20 Personen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig im Hallenbad Blumenwies. Ausser in den Saunakabinen gilt die Maskentragpflicht.

Bild: zVg

Schulturnhallen und Sportanlagen (Indoor):

Die Indoor-Anlagen sind für alle Personen geöffnet. Belegungen von Trainingsgruppen, die bis jetzt noch nicht zur Benützung berechtigt waren, sind bei der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit (sportanlagen@stadt.sg.ch) in jedem Fall schriftlich, einen Werktag im Voraus, anzumelden. Es gelten die Anlagen-Schutzkonzepte der Stadt St.Gallen. Die Vereine sind verpflichtet, ein angepasstes Schutzkonzept zu erstellen. Für dessen Einhaltung sind sie selbst verantwortlich. Im übrigen, gelten die folgenden Regelungen:

  • Jahrgänge 2001 und jünger. Trainingsbetrieb uneingeschränkt möglich.
  • Jahrgänge 2000 und älter. Training ohne Körperkontakt erlaubt. Steht mehr als 25m2 pro Person zur Verfügung kann auf die Maske verzichtet werden.
  • Sportarten mit wenig und intensivem Körperkontakt. Bitte die Vorgaben im Schutzkonzept beachten.
  • Professionelle und Semiprofessionelle Ligen. Trainingsbetrieb uneingeschränkt möglich.

Öffentlich zugänglichen Sporteinrichtungen (Outdoor):

Die Outdoor-Anlagen sind für alle Personen geöffnet. Die Angebote in der Stadt St.Gallen sind auf der Website zu finden. Sowohl für den Vereinssport (organisiert) wie auch für lose, unorganisierte gilt eine maximale Gruppengrösse von 50 Personen. Die Vereine sind verpflichtet, ein angepasstes Schutzkonzept zu erstellen. Für dessen Einhaltung sind sie selbst verantwortlich.

Sportveranstaltungen (Outdoor):

Sportveranstaltungen dürfen nur als Wettkampfbetrieb durchgeführt werden. Es dürfen maximal 300 Zuschauer/innen zugelassen werden. Die Anlagekapazität darf aber höchstens zur Hälfte genutzt werden. Für Zuschauer gilt eine Sitzplatzpflicht (sofern Sitzplätze vorhanden sind) und eine Maskenpflicht.

Für  Sportler gilt ebenfalls in und um die Sportanlage ebenfalls eine Maskenpflicht, ausser auf dem Sportfeld. Für den Aufenthalt in den Verpflegungskiosken, oder beim Betrieb einer Festwirtschaft, gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.

Sportveranstaltungen (Indoor):

Für Jahrgänge 2000 und älter sind Wettkämpfe in Sportarten mit Körperkontakt nur für professionelle und semiprofessionelle Ligen erlaubt. Zudem dürfen maximal 100 Zuschauer zugelassen werden. Die Anlagekapazität darf aber höchstens zur Hälfte genutzt werden.

Für Zuschauer gilt eine Sitzplatzpflicht (sofern Sitzplätze vorhanden sind) und eine Maskenpflicht. Für Sportler gilt ebenfalls in und um die Sportanlage ebenfalls eine Maskenpflicht, ausser auf dem Sportfeld. Für den Aufenthalt in den Verpflegungskiosken, oder beim Betrieb einer Festwirtschaft, gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.

Umsetzung Räume der Schule und Tagesbetreuung:

Die Räume sind für den ordentlichen Schul- und Tagesbetreuungsbetrieb geöffnet. Die Belegung von Räumen der Schule und Tagesbetreuung (Singsäle, Mehrzweckräume, Schulküchen, Kellerräume, usw.) ist erlaubt.

Es gilt weiterhin die Maskenpflicht für Personen mit Jahrgang 2000 oder älter. Belegungen von Gruppen, die bis jetzt noch nicht zur Benützung berechtigt waren, sind bei der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit (schulraumbelegungen@stadt.sg.ch) in jedem Fall schriftlich, einen Werktag im Voraus, anzumelden.

mik/pd
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