Sportveranstaltungen (Outdoor):
Sportveranstaltungen dürfen nur als Wettkampfbetrieb durchgeführt werden. Es dürfen maximal 300 Zuschauer/innen zugelassen werden. Die Anlagekapazität darf aber höchstens zur Hälfte genutzt werden. Für Zuschauer gilt eine Sitzplatzpflicht (sofern Sitzplätze vorhanden sind) und eine Maskenpflicht.
Für Sportler gilt ebenfalls in und um die Sportanlage ebenfalls eine Maskenpflicht, ausser auf dem Sportfeld. Für den Aufenthalt in den Verpflegungskiosken, oder beim Betrieb einer Festwirtschaft, gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.
Sportveranstaltungen (Indoor):
Für Jahrgänge 2000 und älter sind Wettkämpfe in Sportarten mit Körperkontakt nur für professionelle und semiprofessionelle Ligen erlaubt. Zudem dürfen maximal 100 Zuschauer zugelassen werden. Die Anlagekapazität darf aber höchstens zur Hälfte genutzt werden.
Für Zuschauer gilt eine Sitzplatzpflicht (sofern Sitzplätze vorhanden sind) und eine Maskenpflicht. Für Sportler gilt ebenfalls in und um die Sportanlage ebenfalls eine Maskenpflicht, ausser auf dem Sportfeld. Für den Aufenthalt in den Verpflegungskiosken, oder beim Betrieb einer Festwirtschaft, gelten die Bestimmungen für die Gastronomie.
Umsetzung Räume der Schule und Tagesbetreuung:
Die Räume sind für den ordentlichen Schul- und Tagesbetreuungsbetrieb geöffnet. Die Belegung von Räumen der Schule und Tagesbetreuung (Singsäle, Mehrzweckräume, Schulküchen, Kellerräume, usw.) ist erlaubt.
Es gilt weiterhin die Maskenpflicht für Personen mit Jahrgang 2000 oder älter. Belegungen von Gruppen, die bis jetzt noch nicht zur Benützung berechtigt waren, sind bei der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit (schulraumbelegungen@stadt.sg.ch) in jedem Fall schriftlich, einen Werktag im Voraus, anzumelden.