Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat das kantonale Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele und die zugehörige Verordnung auf den 1. November 2020
in Vollzug gesetzt.
Bewilligungsgebühr entfällt
Daher unterstehen Tombola- und Lottoveranstaltungen nicht mehr der Bewilligungspflicht, sofern sie von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung
durchgeführt werden. Grundsätzlich entfällt auch die Bewilligungsgebühr.
Tombola- und Lotterieveranstaltungen mit einer Plansumme über CHF 50’000.– (Anzahl Lose x Verkaufspreis) unterstehen der Bewilligungspflicht durch den Kanton St. Gallen.