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Stadt St.Gallen
16.01.2026

Neue Spielregeln für flexible Stromnutzung

Ab 2026 entscheidet die Kundschaft, wie flexibel Strom genutzt wird.
Ab 2026 entscheidet die Kundschaft, wie flexibel Strom genutzt wird. Bild: zVg
Ab dem 1. Januar 2026 gelten in der Stromversorgung neue bundesrechtliche Vorgaben zur Nutzung sogenannter Flexibilitäten. Die St.Galler Stadtwerke informieren ihre Kunden im Januar 2026 über die konkreten Auswirkungen und Wahlmöglichkeiten.

Flexibilität bedeutet in der Energieversorgung, dass die Erzeugung, der Verbrauch oder das Speichern von Energie gezielt verändert werden kann, um ein Stromnetz zu stabilisieren und zu optimieren.

Diese Flexibilität wird vor allem dazu genutzt, lokale Netze wie auch das Gesamtsystem widerstandsfähiger zu machen, wenn zu viel oder zu wenig elektrische Energie vorhanden ist. Die Massnahme kann dazu beitragen, teure Netzausbauprojekte zu vermeiden, zu reduzieren oder zeitlich zu verschieben. Das Thema Flexibilitäten wird in der Schweiz derzeit rechtlich stärker geregelt. 

Neue Zuständigkeiten ab 2026

Wie schweizweit alle Energieversorgungsunternehmen konnten die St.Galler Stadtwerke bislang darüber entscheiden, welche Anlagen oder Geräte – etwa Elektroboiler oder Wärmeapparate – gezielt ein- oder ausgeschaltet werden.

Seit Beginn des Jahres 2026 kann die Kundschaft selbst über diese als Flexibilität bezeichnete Einflussmöglichkeit verfügen. Möchte sie davon Gebrauch machen, muss ein Elektroinstallationsunternehmen die notwendigen technischen Anpassungen vornehmen, sofern die Einwilligung der Hauseigentümerschaft vorliegt. 

Information und Wahlmöglichkeit für die Kundschaft

Die St.Galler Stadtwerke informieren im Januar 2026 alle betroffenen Kunden schriftlich. Diese können anschliessend entscheiden, ob sie die Flexibilität künftig selbst nutzen oder wie bisher den St.Galler Stadtwerken zur Verfügung stellen möchten. 

Verbleibt die Flexibilität bei den St.Galler Stadtwerken, profitiert die Kundschaft weiterhin von entsprechenden Vorteilen, etwa bei Elektroboilern durch die Warmwasseraufbereitung zu Niedertarifzeiten. 

Rechtliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage für diese Änderungen findet sich in Artikel 17c des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 (SR 734.7) sowie in Artikel 19a ff. der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 (SR 734.71).

pd/ako
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