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Stadt St.Gallen
20.06.2025
20.06.2025 13:53 Uhr

TCS gewinnt weiteres Rechtsmittelverfahren zu Tempo 30 in der Stadt

Der Fussgängerstreifen auf Höhe Vadianstrasse bleibt
Der Fussgängerstreifen auf Höhe Vadianstrasse bleibt Bild: Archiv
Der TCS hat im Streit um Tempo 30 auf der Kornhausstrasse in St.Gallen einen weiteren juristischen Erfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hat eine entsprechende Verkehrsanordnung des Stadtrats aufgehoben. Damit ist auch das geplante Verkehrsregime FLOZ vom Tisch.

Der St.Galler Stadtrat plante mit Beschluss vom 16. Juni 2022 auf der Kornhausstrasse vor dem Einkaufszentrum Neumarkt in St.Gallen (Abschnitt St.Leonhard-Strasse bis Teufenerstrasse) die versuchsweise Einführung des Verkehrsregimes «FLOZ» («fussgängerstreifenlose Ortszentren» oder auch «flächiges Queren in Ortszentren»).

FLOZ hätte es den Fussgängern ermöglicht, die Kornhausstrasse zwischen der St.Leonhard-Strasse und der Teufenerstrasse an jeder beliebigen Stelle und nicht mehr auf den dafür bisher vorgesehenen Fussgängerstreifen zu überqueren.

Nach der Absicht des Stadtrats hätte die Querung der Fahrbahn auf diesem zentralen Strassenabschnitt nach dem «Koexistenzprinzip» erfolgen sollen, d. h. unter gegenseitiger Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer.

Das flächige anstelle des gebündelten Querens bei Fussgängerstreifen als wesentlicher Aspekt dieses Verkehrsregimes setzt voraus, dass auf das Anbringen von Fussgängerstreifen verzichtet wird. Es war deshalb vorgesehen, den Fussgängerstreifen auf der Höhe der Vadianstrasse aufzuheben.

Weil gemäss der Stadt St.Gallen durch FLOZ die Verkehrssicherheit gefährdet gewesen wäre, verfügte sie auf der Kornhausstrasse eine Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h.

Der TCS erhob gegen diese Verkehrsanordnung Rekurs.

Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen wies diesen zunächst ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen hiess die dagegen vom TCS erhobene Beschwerde nun aber gut und hob die Verkehrsanordnung auf. Damit wird auch FLOZ nicht realisiert.

Das Verwaltungsgericht argumentierte in seinem Entscheid vom 22. April 2025, die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Fussgängerstreifens auf der Höhe der Vadianstrasse seien vorliegend nicht erfüllt. Damit entfielen sowohl die Grundlagen für das Verkehrsregime FLOZ als auch für die Temporeduktion auf 30 km/h.

Der TCS erachtet es als sinnlos, Verkehrsregime zu testen bzw. einzuführen, welche zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen, welcher dann wiederum durch eine Temporeduktion begegnet werden muss.

Er begrüsst den Entscheid des Verwaltungsgerichts und sieht sich in seiner langjährigen Forderung erneut bestätigt, Tempo 30 grundsätzlich nur auf siedlungsorientierten Strassen zuzulassen, nicht aber auf verkehrsorientierten Strassenabschnitten.

Nur auf diese Weise wird die Strassenhierarchie gewahrt und kann die Strasse die ihr zugedachten Funktionen erfüllen – insbesondere, um Ausweichverkehr in die Wohnquartiere zu verhindern.

Der TCS konnte bereits Ende des letzten Jahres ein wichtiges Rekursverfahren für sich entscheiden.

Der St.Galler Stadtrat plante damals auf einer der Hauptverkehrsachsen der Stadt St.Gallen – nämlich auf der St.Leonhard-Strasse und dem Oberen Graben – auf einer Strecke von rund 600 Metern eine Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h.

Der TCS erhob dagegen Rekurs. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen hat diesen Rekurs mit Entscheid vom 16. September 2024 gutgeheissen. Damit bleibt es bei Tempo 50 auf diesem wichtigen Strassenabschnitt.

pd/stz.
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