Die Herausforderung entsteht vor allem dann, wenn die Finanzierungskosten für das Pflegeheim die Einnahmen von Pflegebedürftigen übersteigen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag für Ergänzungsleistungen (EL) zu stellen. Die möglichen EL bestehen aus dem Defizit zwischen anerkannten Einnahmen, beispielsweise Renteneinnahmen, Erträgen aus Erspartem oder einer prozentualen Anrechnung am Vermögen für einen Vermögensverzehr, sowie den anerkannten Ausgaben wie Pensionskosten, Betreuungskosten und dem Selbstbehalt für die Pflegekosten.
Die Praxis zeigt aber die Schwierigkeiten einer solchen Berechnung. So besteht ein Unterschied in der EL-Berechnung für Ehepartner und Konkubinatspaare. Im Gegensatz zu Ehepaaren werden die Einnahmen von Konkubinatspartnern, nicht berücksichtigt in der Berechnung. Bei Ehepaaren gelten höhere Freibeträge, welche die Kosten des nicht pflegebedürftigen Ehepartners berücksichtigen. Eine weitere Herausforderung entsteht bei Wohneigentum oder Eigentümern einer Liegenschaft oder eines Grundstücks. In der EL-Berechnung werden der Eigenmietwert bei den Einnahmen und der Wert der Liegenschaft im Vermögen (als Komponente für einen ermögensverzehr) berücksichtigt.