Die Beschuldigte war einst selbst Besitzerin zweier Hunde und führte regelmässig den Golden Retriever der Bekannten aus. Im Sommer 2020 kritisierte die Beschuldigte die Eigentümerin, das Tier nicht korrekt zu halten. Sie schlug ihr vor, die Hündin zu adoptieren.
Die Eigentümerin lehnte ab, und so zeigte die Beschuldigte ihre Bekannte beim zuständigen Veterinäramt an. Die Kontrollen des Amtes führte jedoch zu keinerlei Beanstandungen.
Als eine Nachbarin der Hundebesitzerin den Golden Retriever im Dezember 2020 ohne Leine im Wald spazieren führte, entwischte der Hund und kehrte nicht mehr zurück. Deshalb reichte die Eigentümerin Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt ein, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Die Spur führte bald zur Beschuldigten. Diese hatte die Schweiz nach dem Verschwinden der Hündin verlassen. Eine Überwachung und eine Hausdurchsuchung brachten schliesslich ans Licht, dass die einstige Gassi-Geherin neu einen Golden Retriever besass. Er sah aus wie der verschwundene, mit spezieller Zeichnung an der Schnauze.
Neuer Chip
Allerdings hatte dieser Hund einen elektronischen Chip, der in Frankreich implantiert worden war. An der Stelle, wo sich mutmasslich der frühere Schweizer Chip befunden hatte, war das Fell abrasiert. Die Beschuldigte beteuerte, dass der Hund aus einem französischen Tierheim stamme, wo sie ihn kürzlich abgeholt habe.
Für die Dauer der Strafuntersuchung wurde die Hündin in einem Lausanner Tierheim untergebracht. Weil das Heim die Behörden im vergangenen November darauf hinwies, dass ein weiterer Verbleib des Golden Retriever nicht zum Wohl des Hundes sei, musste die Staatsanwaltschaft handeln.
Sie informierte die Beschuldigte, dass sie gedenke, einen Strafbefehl wegen Diebstahls auszustellen. Am gleichen Tag entschied die Staatsanwaltschaft, dass das beschlagnahmte Tier an die ursprüngliche Eigentümerin zurückgegeben werde.
Dagegen reichte die Beschuldigte Beschwerde ein und verlangte, dass der Hund weiterhin im Heim bleibe oder ihr übergeben werde. Das Bundesgericht stützt nun den Entscheid der Waadtländer Vorinstanz.
Zwar sei das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache deshalb ungewöhnlich. Da es sich vorliegend um ein Tier handle, sei das Vorgehen der Staatsanwaltschaft jedoch korrekt. (Urteil 1B_117/2022 vom 18.5.2022)