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Gesundheit
10.03.2020
10.03.2020 14:05 Uhr

Kurzarbeit wegen Coronavirus

Bild: zvg
Der Kanton St.Gallen erklärt wann Unternehmen wegen dem Coronavirus Kurzarbeiten einführen können. Die Massnahme soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und Arbeitsplätze schützen.

Das Coronavirus zieht seine globalen Kreise und hat dabei zunehmend sehr lokale Auswirkungen. Viele Unternehmen reagieren mit Kurzarbeit- oder Home-Office-Massnahmen. Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Damit Kurzarbeit anerkannt und der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird, erklärt der Kanton St.Gallen welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Voraussetzungen

  • Der Arbeitsausfall muss ausserordentlich und vorübergehend und in der Regel auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein.
  • Anerkannt werden auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sind.
  • Der Arbeitsausfall darf nicht zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gehören und er darf auch nicht durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden.
  • Ein Arbeitsausfall ist erst anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode mindestens zehn Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes bzw. der anerkannten Betriebsabteilung insgesamt geleistet werden.

Frist und Dauer

  • Sie müssen die geplante Kurzarbeit mindestens zehn Tage vor deren Beginn dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mit dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» melden.
  • Die Anmeldefrist beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn die Kurzarbeit nachweislich wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände eingeführt werden muss.
  • Bei verspäteter Meldung ist der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der Meldefrist anrechenbar.
  • Die Kurzarbeit kann für längstens drei Monate bewilligt werden. Wollen Sie die Kurzarbeit verlängern, müssen Sie dies dem Amt für Wirtschaft und Arbeit erneut mindestens zehn Tage vorher mit dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» melden.

 

Voranmeldung und Formulare
Reichen Sie die Voranmeldung mit den verlangten Beilagen (Beiblatt für die Beantwortung der Fragen 9-12, Organigramm, aktueller Auszug aus dem Handelsregister, Zustimmung zur Kurzarbeit, Umsatzblatt) in einfacher Ausführung und lose/ungeheftet ein. Die Dokumente müssen nicht im Doppel eingereicht werden. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert und führen zur Verzögerungen.

Die Voranmeldung von Kurzarbeit ist schriftlich auf dem Postweg einzureichen. Das Voranmeldeformular muss rechtsgültig unterschrieben im Original eingereicht werden, ebenso die Zustimmungen zur Kurzarbeit. Für die Wahrung der Voranmeldefrist ist der Poststempel entscheidend. Voranmeldungen per E-Mail können nicht akzeptiert werden, da sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.  

 

So geht es weiter
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft die Voranmeldung und fordert Sie unter Umständen auf, weitere Unterlagen einzureichen oder die Begründung zu ergänzen. Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich (kein Einspruch), mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder gar nicht bewilligt wird (Einspruch). Wenn wir keinen oder nur teilweisen Einspruch erheben oder auch wenn Sie mit unserem Einspruch nicht einverstanden sind, müssen Sie in jedem Fall folgende weiteren Schritte beachten:

  • Sie müssen eine betriebliche Zeiterfassung führen 
  • Sie müssen den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode mit den erforderlichen Abrechnungsunterlagen bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen.
  • Bei Verlängerung der Kurzarbeit reichen Sie eine neue Voranmeldung mit aktualisierter Begründung und die Zustimmung zur Kurzarbeit ein. Den Auszug aus dem Handelsregister und das Organigramm müssen Sie nur dann erneut einreichen, wenn diese zwischenzeitlich geändert wurden.

 

Weiterbildung während Kurzarbeit
Es ist sinnvoll, wenn Betriebe ihren Mitarbeitenden Weiterbildungen während der Kurzarbeit ermöglichen. Die für die Weiterbildung benötigte Zeit (Weiterbildungskosten werden nicht übernommen) kann unter folgenden Voraussetzungen als anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt werden:

  • Es müssen Kursinhalte vermittelt werden, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes notwendig oder auch bei einem Stellenwechsel nützlich sind.
  • Die Weiterbildung muss klar von der übrigen Tätigkeit im Betrieb getrennt sein.
  • Die Weiterbildung darf nicht im allgemeinen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
  • Es darf sich nicht um einen mehrjährigen Lehrgang oder eine Grundausbildung handeln.
  • Die Bildungsmassnahme muss die beruflichen Qualifikationen entsprechend dem Arbeitsmarkt fördern.

Weitere Infos und Formulare: www.sg.ch

MIK/PD