Am 19. Januar hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR im Urteil « Lactatus c. la Suisse » (14065/15) die Schweiz im Fall einer nicht in der Schweiz wohnhaften Bettlerin verurteilt, die aufgrund von Verstössen gegen das Bettelverbot im Kanton Genf zu einer Busse verurteilt wurde. Da die Person die Busse nicht bezahlen konnte, wurde die Busse in eine Gefängnisstrafe umgewandelt, was gemäss EGMR einen Verstoss gegen Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der europäischen Menschenrechtskonvention bedeutet.
In einer Beurteilung des Falls im Basler Magazin «Bajour» kommt der emeritierte Professor Peter Albrecht zum Schluss, dass «ein allgemeines Bettelverbot nicht zulässig ist». Zulässig seien beispielsweise ein Verbot von «aggressivem und bandenmässigem Betteln», nicht aber ein generelles Verbot, das auf den Einzelfall keinerlei Rücksicht nimmt.
Auch die Stadt St.Gallen kennt in Ihrem Polizeireglement ein generelles Bettelverbot. Der Geschäftsbericht der Stadt St.Gallen weist für das Jahr 2019 60 Wegweisungen oder Fernhaltungen aufgrund von Verstössen gegen das Bettelverbot aus.
Vor diesem Hintergrund wollte Hasler wissen, wie die aktuelle Handhabung in St.Gallen ist und ob die Durchsetzung des Bettelverbotes aufgrund des EGRM angepasst werden muss.