Das neue Gesundheitsgesetz im Kanton St.Gallen ist bis zum 16. Januar 2026 in der Vernehmlassung. Ein unscheinbar wirkender Artikel sorgt für die Ausdehnung einer Grundrechtseinschränkung. Betroffen ist die Bewegungsfreiheit.
Die Bewegungsfreiheit ist uns in der Bundesverfassung zugesichert und in der UNO-Menschenrechts-Charta. Die Bewegungsfreiheit garantiert, dass wir uns innerhalb des Staates frei bewegen dürfen. Abgesehen von Massnahmen bei Kriminellen kennen wir die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen Personen. Dem muss ein rechtlicher Prozess über Behörden vorangehen, um eine Urteilsunfähigkeit festzustellen.
Der neue Artikel im Gesundheitsgesetz ermöglicht nun, dass Privatpersonen die Bewegungsfreiheit selbstständig und ohne behördlichen Prozess einschränken dürfen – auch bei urteilsfähigen Personen. Es handelt sich um Spitäler, Psychiatrien und Reha-Kliniken, die ihren Ärzten dafür die Kompetenz übertragen können.
Patienten, die freiwillig in eine psychiatrische Klinik gehen, können diese aktuell jederzeit wieder verlassen. Um sie in der Klinik festhalten zu können, braucht es zuerst einen Beschluss der Behörde, die FU (fürsorgerische Unterbringung). Diesen Vorgang möchte man im neuen Artikel bewusst abkürzen: Die FU wird nicht mehr benötigt für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Ob dies förderlich ist für die Bereitschaft von Patienten, sich freiwillig (und frühzeitig) in eine psychiatrische Behandlung zu begeben?
Ärzte von Spital, Psychiatrie und Reha-Klinik erhalten das Recht, Patienten im Zimmer einzusperren. Sie können Patienten verbieten, in eine Cafeteria zu gehen oder draussen zu spazieren. Sie können dadurch auch den eigenständigen Austritt unterbinden. Die Regeln gelten für stationäre wie für ambulante Patienten.
Dass man Rekurs bei der KESB einlegen kann, macht die Sache kaum besser. Wer trägt die Verantwortung, wenn sich die Einschränkung im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt? Werden Schadenersatz oder Schmerzensgeld ausbezahlt?
Niemand sollte einfach so Grund- und Menschenrechte einschränken dürfen. Die Begründungen sind dünn: Es brauche «Gitter, um Patienten davor zu schützen, aus dem Bett zu fallen», oder man müsse «renitente Patienten» zum Schutz anderer in separaten Zimmern einschliessen dürfen.
Für Letzteres hat man angesichts überlasteten Personals vielleicht noch Verständnis. Um das Pflegepersonal zu stärken, haben wir aber Ja zur Pflegeinitiative gesagt. Sind Menschenrechtseinschränkungen nötig, damit Patienten nicht aus dem Bett fallen?
Weder der Umfang der Einschränkung ist geregelt noch deren Dauer. Wie will man Missbrauch verhindern: unnötig lange Aufenthalte, eine Entlassung erst am Montag statt am Freitag? Wenn so die Gesundheitskosten steigen?
Wenn das Personal durch mehr Kontrollaufgaben stärker belastet wird? Wie geht man mit «renitenten Patienten» um, sobald sie aus der temporären Gefangenschaft befreit werden? Ich kann mir kaum vorstellen, dass dies für das Personal angenehm sein wird. Die Anordnung treffen Ärzte – das Personal muss sie ausführen.
Die Formulierung im Gesetzesentwurf entspricht Artikel 383 im ZGB, der sich ausschliesslich an urteilsunfähige Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen richtet. Sie ist ungeeignet, die Bewegungsfreiheit jeglicher Personen zu regulieren. Dies betrifft uns alle.
Das Festhalten von erkrankten Personen in einem Zimmer oder einer Einrichtung ist oft traumatisierend und demütigend – auch für Personen, die urteilsunfähig sind. Es kann zu Vertrauensverlust gegenüber dem medizinischen Personal führen und sich negativ auf den Genesungsprozess und die Kooperation bei der Behandlung auswirken.
Dieser Artikel ist vehement abzulehnen. Patienten dürfen nicht zu Gefangenen gemacht werden und Pflegepersonal nicht zu Wärtern. Eine Erkrankung, sei sie psychisch oder körperlich, ist keine kriminelle Handlung.
Eveline Ketterer, 9000 St.Gallen