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Kanton
12.12.2025

Planungssicherheit für Gemeinden und Investoren

In zahlreichen Gemeinden laufen derzeit umfassende Revisionen der kommunalen Richt- und Rahmennutzungsplanung. Solange diese noch nicht in Vollzug gesetzt sind, gilt in vielen Fällen weiterhin das alte Baugesetz von 1972.
In zahlreichen Gemeinden laufen derzeit umfassende Revisionen der kommunalen Richt- und Rahmennutzungsplanung. Solange diese noch nicht in Vollzug gesetzt sind, gilt in vielen Fällen weiterhin das alte Baugesetz von 1972. Bild: sg.ch
Die St.Galler Regierung hat den IV. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet. Ziel ist es, Planungsblockaden zu vermeiden und die Planungssicherheit für Gemeinden und Investoren zu stärken.

In zahlreichen Gemeinden laufen derzeit umfassende Revisionen der kommunalen Richt- und Rahmennutzungsplanung. Solange diese noch nicht in Vollzug gesetzt sind, gilt in vielen Fällen weiterhin das alte Baugesetz von 1972.

Dies führt in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten, insbesondere im Umgang mit Sondernutzungsplänen. In der Folge können Gemeinden zwischen der Auflage und der Invollzugsetzung neuer Rahmennutzungspläne – bestehend aus Baureglement und Zonenplan – teilweise während Jahren keine planerischen Grundlagen für wichtige Projekte mehr in Vollzug setzen.

Der IV. Nachtrag schliesst diese Lücke und stellt sicher, dass die Entwicklungsfähigkeit der Gemeinden erhalten bleibt. Damit setzt die Regierung die Motion «Anpassung der Sondernutzungsplanung an das PBG: Lösungen zur Vermeidung eines Planungsstillstands (42.25.07)» um.

Handlungsfähigkeit der Gemeinden sicherstellen

Um einen Planungsstillstand zu vermeiden, verfolgt die Regierung zwei Ansätze.

Erstens können Sondernutzungspläne, die materiell noch auf dem alten Baugesetz und den bisherigen kommunalen Bestimmungen beruhen, weiterhin genehmigt werden. Dies gilt bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die neue Rahmennutzungsplanung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt wird.

Dieses erweiterte Zeitfenster trägt den komplexen Verfahren sowie den teils langen Mitwirkungs- und Einsprachephasen Rechnung. Ist ein solcher Sondernutzungsplan bereits mit der neuen, PBG-konformen Planung vereinbar, kann er bei einer nicht rechtzeitigen Genehmigung ohne Neustart des Verfahrens in einen PBG-Sondernutzungsplan überführt werden.

Zweitens können Sondernutzungspläne nach PBG bereits ab der öffentlichen Auflage des neuen Rahmennutzungsplans aufgelegt und genehmigt werden. Je nach inhaltlicher Kompatibilität mit dem alten Recht treten sie entweder sofort oder erst mit Inkraftsetzung der neuen Rahmennutzungsplanung in Vollzug.

Gemeinden erhalten damit die Möglichkeit, Projekte frühzeitig voranzutreiben, sofern sie sowohl mit den bisherigen als auch mit den neuen Planungsgrundlagen übereinstimmen.

Verlängerte Frist für die kommunale Nutzungsplanung

Die Regierung schlägt ausserdem vor, die Frist für die Anpassung der kommunalen Rahmennutzungsplanung an das PBG pauschal um drei Jahre zu verlängern – von 2027 auf 2030.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass viele Gemeinden ihre umfassenden Planungsarbeiten nicht innert zehn Jahren abschliessen können. Sollte die neue Frist dennoch nicht ausreichen, kann die Regierung auf begründetes Gesuch hin eine individuelle Verlängerung gewähren.

Die neuen Bestimmungen schaffen sowohl Rechtssicherheit als auch Flexibilität. Dies sind zentrale Voraussetzungen für eine geordnete Siedlungsentwicklung, für Investitionsentscheide und für die Umsetzung der raumplanerischen Ziele des Kantons.

pd/ako
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