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Kanton
11.12.2025

Neue Regeln für Erschliessungsstrassen im Kanton

Neue Regeln erlauben kleinere Erschliessungsstrassen und erleichtern die Entwicklung in bestehenden Quartieren.
Neue Regeln erlauben kleinere Erschliessungsstrassen und erleichtern die Entwicklung in bestehenden Quartieren. Bild: Archiv
Die St.Galler Regierung legt den Entwurf für den X. Nachtrag zum Strassengesetz vor. Damit sollen der geforderte Ausbaustandard von Erschliessungsstrassen reduziert und Erschliessungen über Privatstrassen ermöglicht werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. Februar 2026.

Die Regierung setzt an drei zentralen Punkten an, um die Anforderungen an Erschliessungsstrassen zeitgemäss zu gestalten.

Berücksichtigung bestehender Siedlungsstrukturen

Der Nachtrag schafft die gesetzliche Grundlage für eine neue Richtlinie zu Strassendimensionen, die eine hinreichende Erschliessung von Grundstücken sicherstellen soll. Ziel ist es, die Siedlungsentwicklung nach innen zu erleichtern und den Boden haushälterisch zu nutzen.

Die Richtlinie ermöglicht unter anderem, ungünstigen bestehenden Siedlungsstrukturen Rechnung zu tragen und Erschliessungsstrassen in bestimmten Situationen kleiner zu dimensionieren als bisher.

Erarbeitet wurde sie von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der politischen Gemeinden, des kantonalen Tiefbauamts und der Kantonspolizei. Sie dient Gemeinden und Kanton als technisches Arbeitsinstrument und ist nicht Teil der Vernehmlassung.

Erschliessung über Privatstrassen

Neu soll die Möglichkeit bestehen, die untergeordnete Feinerschliessung über Privatstrassen sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere Zufahrtsstrassen zu Grundstücken, die keinen direkten Anschluss an eine öffentliche Strasse haben und über ein Drittgrundstück erschlossen werden.

Die rechtliche Sicherung erfolgt über Dienstbarkeiten.

Einheitliche Regelung für Genehmigungen von Teilstrassenplänen

Bauvorhaben an öffentlichen Strassen basieren auf Sondernutzungsplänen, die von einer kantonalen Behörde genehmigt werden. Die Regierung passt die erforderlichen Unterlagen für diese Genehmigung an die Mindestanforderungen des Bundesrechts an.

Die neue Regelung wird auf das Planungs- und Baugesetz sowie das Wasserbaugesetz abgestimmt, um einheitliche Verfahren sicherzustellen.

pd/ako
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