«Im Mietrecht herrscht in den Schranken des Gesetzes Vertragsfreiheit: Der Vermieter kann entscheiden, mit wem er einen Mietvertrag abschliessen will. Mit der Untermiete wird ihm diese Verfügungsgewalt entzogen. Denn der Mieter wählt den Untermieter aus. Der Vermieter kann nur ja oder unter restriktiven Bedingungen nein sagen.
Das hat schwerwiegende Konsequenzen. Man denke beispielsweise an einen Vermieter, der aus Überzeugung eine günstige Familienwohnung zur Verfügung stellen will und nun plötzlich mit einem Expat mit hohem Managerlohn konfrontiert ist. Oder an einen gewerblichen Untermieter, dessen Geschäftstätigkeit dem Vermieter oder einem anderen Mieter aus persönlichen Gründen missfällt.
In beiden Fällen hätte der Vermieter heute keine Handhabe, weil er schwerlich «wesentlichen Nachteile» geltend machen kann. Das belastende Untermietverhältnis könnte überdies über einen längeren Zeitraum bestehen.
Es ist ein fairer Ausgleich zum Entzug der Verfügungsgewalt, wenn nun erstens die vorliegende Revision des Mietrechts Schriftlichkeit vorschreibt, damit der Vermieter sich ein Urteil über die wesentlichen Aspekte des Untermietverhältnisses bilden kann. Diesbezüglich von «Bürokratie» zu sprechen, ist hanebüchen.
Und zweitens soll der Vermieter im Ermessen des Richters auch andere Gründe als die bisherigen, zu eng gefassten Gründe für eine Ablehnung geltend machen können. Sollte der Richter den angeführten Grund nicht zulassen, wäre die Dauer neu wenigstens auf zwei Jahre begrenzt. Herrscht Einvernehmen über den Untermieter, ist eine längere Vertragsdauer immer möglich.»