Norbert Lutsch möchte vom Gemeinderat wissen, wer für allfällige gesundheitliche Schäden im Rahmen des 5G-Ausbaus haftet und was man gegen den Ausbau dieser Technologie machen könne.
Das sagte der Bundesrat
Die Frage der Haftung bei Schäden durch die 5G-Technologie wurde 2019 im Nationalrat vorgebracht. Der Bundesrat hat damals eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates könnte gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung infolge Mobilfunkstrahlung verlangt werden, wenn der Nachweis des Schadens durch die Mobilfunkstrahlung gelingt.
Die Vorschriften des USG und der NISV seien so festgelegt worden, dass die Strahlung von Mobilfunkanlagen nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung keine Gesundheitsschäden infolge Erwärmung des Körpergewebes verursacht und auch das Risiko noch ungewisser, langfristiger negativer Auswirkungen minimiert werde.
Der Spielraum des Gemeinderats
Gegen den Ausbau der 5G-Technologie sei seitens der Gemeinde Mörschwil zu erwähnen, dass ein Vorgehen gegen die Technologie an sich auf Bundesebene und nicht auf Gemeindeebene erfolgen müsste. Die Rechtssetzung über den Mobilfunk erfolgt auf Bundesebene über das Umweltschutzgesetz und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
Die Gemeinden sind für die Abwicklung des Bewilligungsprozesses zuständig. Baugesuche für den Bau beziehungsweise die Umrüstung einer Mobilfunkantenne sind – wie andere Baugesuche auch – rechtlich zu prüfen. Sind die Voraussetzungen (insbesondere Zonenkonformität und die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) erfüllt, muss der Gemeinderat die Baubewilligung erteilen. Es besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum seitens des Gemeinderates.
Die Gemeinde im Spannungsfeld
Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass man sich in dieser Thematik in einem Spannungsfeld befindet zwischen umwelt- und planungsrechtlichen Vorgaben, den Forderungen aus der Bevölkerung in Bezug auf guten Mobilfunknetzempfang auf der einen Seite. Andererseits sei da der Schutz gegen nichtionisierende Strahlung, das Bestreben der Mobilfunkanbieter nach einem technisch einwandfreien Betrieb sowie dem Ortsbildund Landschaftsschutz.
Vor diesem Hintergrund sei es essenziell, dass die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und auch die Verfahrensart korrekt angewendet werden. Dafür steht der Gemeinderat ein.