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Schweiz/Ausland
08.06.2023

Geschlecht: Mann oder Frau ist Pflicht

In der Schweiz ist der Entscheid für ein biologisches Geschlecht unabdingbar.
In der Schweiz ist der Entscheid für ein biologisches Geschlecht unabdingbar. Bild: zVg
Das Bundesgericht hat einstimmig abgelehnt, die Angabe des Geschlechts im Geburten- und Zivilstandsregister zu streichen. Damit ist in der Schweiz auch weiterhin kein leerer Geschlechtseintrag möglich.

Damit gilt weiterhin die binäre Geschlechterordnung von Frau und Man – einen leeren Geschlechtseintrag ist nicht möglich.

Eine in Deutschland erfolgte Streichung der Geschlechtsangabe einer Person mit Schweizer Pass ist in der Schweiz nicht anerkannt. Sie kann damit auch nicht ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Das beschloss das Bundesgericht am Donnerstag.

Es gilt die binäre Ordnung

Nach dem Willen des schweizerischen Gesetzgebers gilt einstweilen die binäre Geschlechterordnung von Frau und Mann, beschied das Bundesgericht einer Person, bei der das Aargauer Obergericht 2021 die Streichung der Geschlechtsangabe gutgeheissen hatte. Die höchste Instanz hiess damit eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gut.

Streichung sei mit Bundesrecht nicht vereinbar In der öffentlichen Beratung hielt das Bundesgericht am Donnerstag fest, die Streichung sei mit Bundesrecht nicht vereinbar. Demnach wird das Geschlecht bei einer im Ausland erfolgten Änderung nach schweizerischem Recht ins Personenstandsregister eingetragen. Das Geschlecht ist ein Element des im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelten Personenstands.

Auf Anfang 2022 trat eine Änderung des in Kraft. Nach dem Willen des Parlaments sollte darin einstweilen die binäre Geschlechterordnung beibehalten werden und der Verzicht auf eine Angabe unzulässig bleiben.

Änderung ist dem Parlament vorbehalten

Eine weitere Änderung soll dem eidgenössischen Parlament vorbehalten bleiben, wie das Bundesgericht schrieb. Zudem verzichtete auch eine Änderung im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ausdrücklich auf die Anerkennung eines dritten Geschlechts oder das Unterlassen einer Geschlechtsangabe im Zivilstandsregister.

 

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